Zuwendungsverzichtsvertrag

Besteht bereits eine bindend gewordene letztwillige Verfügung (zum Beispiel durch ein Berliner Testament), in dem einer bestimmten Person eine Zuwendung gemacht wird, kann diese Zuwendung nur noch dadurch ausgeschlossen werden, dass die insoweit begünstigte Person einen Zuwendungsverzichtsvertrag erklärt. Der Verzicht kann zu Steuernachteilen, zum Beispiel zum Auslösen der Schenkungssteuer, führen. Hierbei ist zu beachten, dass sich die Wirkung eines solchen Vertrages nicht auf die Abkömmlinge des Verzichtenden erstreckt.

Beispiel:
Jemand erbt ein renovierungsbedürftiges Haus, die Übernahme macht aufgrund hoher Renovierungskosten keinen Sinn, das Haus wird nicht übernommen. Indem ein Zuwendungsverzichtsvertrag vereinbart wird, werden die Steuerfolgen für die weiteren Erben gemindert.

Zugewinnausgleich

Nach dem Gesetz erbt der Ehepartner neben Verwandten der ersten Ordnung (Kinder, Enkelkinder, Urenkel, Kinder von Urenkel usw) 1/4 des Nachlasses. Diese Erbquote kann sich aber abhängig vom Güterstand verändern.

Grundsätzlich erhält der Ehepartner als gesetzlicher Erbe einen Erbteil von 1/4 neben Erben der ersten Ordnung und neben Verwandten der zweiten Ordnung (Eltern) und den Großeltern einen Erbteil von 1/2. Diese Erbquote kann sich jedoch verändern, je nachdem welcher Güterstand für die Ehe gilt. Der gesetzliche Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft. Wer bei Heirat nichts vereinbart, lebt in diesem Güterstand. Zugewinngemeinschaft bedeutet, dass die Vermögen der Eheleute prinzipiell getrennt bleiben. Nur das, was während der Ehe erwirtschaftet wurde, wird nach Auflösung der Ehe geteilt. Endet die Ehe durch den Tod eines der Ehepartner, so wird der Zugewinn ebenfalls berücksichtigt, wenn der andere Ehepartner Erbe wird. Dies geschieht durch eine pauschale Anhebung des Erbteils des Ehepartners um 1/4 von einem 1/4 auf 1/2. Soweit die Ehe kinderlos blieb, beträgt die Erbquote neben den Eltern und Großeltern des Erblassers 3/4, neben entfernteren Verwandten erbt er allein.