Mit Eintritt des Erbfalls können die am Erbfall Beteiligten Auskünfte verlangen, die im Einzelnen im Gesetz geregelt sind. So besteht zum Beispiel die erweiterte Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers, die Auskunftspflicht des Hausgenossen, die Auskunftspflicht des Scheinerben, der Auskunftsanspruch des Nacherben, der Auskunftsanspruch eines Pflichtteilsberechtigten, der Auskunftsanspruch bei Pflichtteilsergänzungsansprüchen, die Auskunftspflicht des Miterben über Zuwendungen, der Auskunftsanspruch des Erben gegen den Testamentsvollstrecker sowie das Auskunftsverlangen des Nachlassverwalters gegenüber einer Bank, das Auskunftsrecht eines Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erben, das erbersatzanspruchsberechtigte, nicht eheliche Kind gegenüber dem Erben, des Erben gegenüber dem Erbschaftsbesitzer, der Auskunftsanspruch des Nacherben gegenüber dem Vorerben, des endgültigen Erben gegenüber dem vorläufigen Erben, der Auskunftsanspruch des Erben gegenüber einem Testamentsvollstrecker, der Auskunftsanspruch des Erben gegenüber dem Nachlassverwalter, der Auskunftsanspruch eines Pfändungsgläubigers bezüglich eines Erbteils gegenüber dem Erben bzw. dem Testamentsvollstrecker über Umfang des Nachlasses.
Bei einer Mehrheit von Erben spricht man von einer Erbengemeinschaft. Eine solche Erbengemeinschaft soll laut Gesetz nicht dauerhaft bestehen. Der Begriff Auseinandersetzung bedeutet nichts anderes als den Nachlass unter den Erben im Sinne des Erblassers, oder ausgehend von den gesetzlichen Vorgaben zu verteilen. So lange die Erbteile zum Beispiel wegen der zu erwartenden Geburt eines Miterben noch unbestimmt sind, ist die Auseinandersetzung gesetzlich nicht möglich (§ 2043). Ist nur die Person eines Erben, allerdings nicht die Größe des jeweiligen Erbteils unbestimmt, kann die Auseinandersetzung vorgenommen werden. Dieses gilt auch, wenn die Zahl der Erben eines von mehreren Stämmen (hierunter versteht man die direkten Abkömmlinge einer Person und dessen Kinder) noch unsicher ist. Soweit die Erbteile der übrigen Stämme feststehen, ist die Auseinandersetzung, d.h. die Auflösung der Erbengemeinschaft möglich.
Durch eine formlose Vereinbarung können die Miterben die Auseinandersetzung einstimmig auf Zeit oder auf Dauer ausschließen. Diese Vereinbarung muss aber einstimmig getroffen werden. Auch der Verstorbene kann per Testament anordnen, dass die Auseinandersetzung bis zur Dauer von 30 Jahren ausgeschlossen wird.
Beispiel:
Haben eines oder mehrere Kinder im Rahmen ihrer Ausbildung ein so genanntes Übermaß genossen, das heißt Aufwendungen erhalten, die über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Erblassers hinausgehen, bekommen die entsprechenden Erben nicht die volle Summe, sondern ihr Erbteil wird dementsprechend angepasst.
Ein alleinstehender Vater hinterlässt seinen vier Kindern 100.000 Euro. Für das Studium eines der Kinder hat er 25.000 Euro bezahlt, die anderen haben eine Ausbildung gemacht und keine finanziellen Zuwendungen des Vaters erhalten. Die 100.000 Euro werden nun nicht durch vier geteilt, sondern nur durch drei geteilt, da ein Kind bereits die Summe für das Studium erhalten hat.
Haben Eheleute ein gemeinschaftliches Testament errichtet, kann dieses Testament -so lange beide Eheleute leben- von jedem, d.h. auch gegen den Willen des anderen Ehegatten angefochten werden. Die Anfechtung führt zur Unwirksamkeit des Testamentes.
Ist allerdings ein Ehegatte bereits verstorben, ist eine Anfechtung des Testamentes, welches zum Beispiel vorsieht, dass die gemeinschaftlichen Kinder zu gleichen Teilen erben, nicht mehr ohne Weiteres möglich; es sei denn, das Testament enthält eine sogenannte Öffnungsklausel, d.h. eine Berechtigung des überlebenden Ehegatten auch nachträglich die Regelung für seinen Todesfall abändern zu dürfen.
Ein Erbvertrag ist anders als ein Testament auch zu Lebzeiten der Vertragsbeteiligten nicht anfechtbar; es sei denn, es wurde in dem Vertrag eine Anfechtungsmöglichkeit vorbehalten, oder es liegen gesetzliche Anfechtungsgründe vor. Ein solcher gesetzlicher Anfechtungsgrund kann zum Beispiel darin bestehen, dass der überlebende Ehegatte erneut heiratet und damit ein Pflichtteilsberechtigter hinzu kommt. In einem solchen Fall könnte der mit dem vorverstorbenen Ehegatten errichtete Erbvertrag binnen eines Jahres nach neuer Eheschließung angefochten werden. Ein weiterer Anfechtungsgrund könnte zum Beispiel sein, dass sich Derjenige, der den Vertrag geschlossen hat, über die Tragweite (d.h. nicht mehr Abänderbarkeit) geirrt hat.